Nach aktuellem Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW entfällt die Maskenpflicht im gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen.
Innerhalb von Gebäuden, also in Klassen- und Kursräumen, in Sporthallen, auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen sowie den übrigen Schulräumen besteht die Maskenpflicht weiter.
Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Maskenpflicht ist der Mindestabstand von 1,50 m nur noch innerhalb von Gebäuden von Bedeutung, wenn dort wegen eines besonderen pädagogischen Bedarfs (z.B. Sport) oder beim
zulässigen Verzehr von Speisen und Getränken vorübergehend keine Maske getragen werden muss.
Alle übrigen Hygienemaßnahmen gelten fort. Auch die Pflicht zur Testung zweimal in der
Woche bleibt bestehen.